Verkürzung der täglichen Ruhezeit für Saisonbetriebe

Ab 1. März 2016 kann für Mitarbeiter in Küche und Service in Saisonbetrieben mit Halbpension die tägliche Ruhezeit von 11 auf 8 Stunden verkürzt werden. Damit ist  eine langjährige Forderung bei den Kollektivvertragsverhandlungen verwirklicht.

Betroffener Mitarbeiterkreis
Die Verkürzung der Ruhezeit ist nur für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Küche und
Service zulässig,
• denen während der Dauer der Beschäftigung eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird oder
• deren Wohnsitz maximal eine Wegstrecke von 30 Kilometern vom Betrieb entfernt ist.

Erfasste Betriebe
Die Möglichkeit, die Ruhezeit zu verkürzen, besteht nur für Saisonbetriebe, die regelmäßig warme Speisen mit Schwerpunkt Frühstück und Abendessen verabreichen.
Saisonbetriebe sind Betriebe, die aufgrund des Jahreszeitenwechsels
• nur zu bestimmten Zeiten im Jahr offen haben und die übrigen Zeiten geschlossen halten, oder
• die das ganze Jahr offen haben, aber höchstens ein- oder zweimal im Jahr eine gegenüber den übrigen Zeiten deutlich verstärkte Geschäftstätigkeit entfalten, wodurch eine zusätzliche Personalaufnahme notwendig ist. Jugendliche (Lehrlinge und Praktikanten) sowie fallweise Beschäftigte bleiben bei der Feststellung eines zusätzlichen Personalbedarfs außer Betracht.

Abwicklung
Die tägliche Ruhezeit kann während der Saison von 11 Stunden auf mindestens 8 Stunden verkürzt werden, wenn alle Verkürzungen nach Möglichkeit während der Saison, jedenfalls aber im Anschluss an die Saison ausgeglichen werden. Die Ruhezeitverkürzungen sowie deren Ausgleich sind in einem eigenen Ruhezeitkonto zu
erfassen. Der Arbeitgeber hat in den Arbeitszeitaufzeichnungen die Inanspruchnahme der Verkürzungsmöglichkeit sowie den Beginn und das Ende der Saison zu vermerken.

Ruhezeitkonto
Zeiten der verkürzten Nachtruhe sind als Ausgleichsruhezeiten in einem eigenen Ruhezeitkonto zu erfassen und parallel zu den Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen.
Für den Ausgleich der verkürzten Ruhezeiten gilt:
• Die Zeiten auf dem Ruhezeitkonto sind vorrangig vor Zeitausgle ich und Gutstunden abzubauen.
• Überstunden können daher nur dann in Form von Zeitausgleich reduziert werden, wenn die Zeiten auf dem Ruhezeitkonto vollständig abgebaut sind und die  wöchentliche Ruhezeit bereits konsumiert ist.
• Die Ausgleichszeiten sind nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen.
• Die Ausgleichsruhezeiten können nicht auf andere bestehende Ruhezeiten angerechnet werden.

Der Ausgleich der verkürzten Ruhezeiten während der Saison
Für jede verkürzte Ruhezeit unter 11 Stunden ist eine Ausgleichsruhezeit im selben Ausmaß vorzusehen. Bei Gewährung von Ausgleichsruhezeit ist erforderlich, dass vollständige Teildienstblöcke (Früh- oder Abenddienst) im Ausmaß von mindestens 3 Stunden entfallen. Es ist außerdem die gewährte Ausgleichsruhezeit von der täglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden in Abzug zu bringen.

Beispiel:
Ein Frühdienst mit der Dauer von 4 Stunden entfällt, um damit 4 Stunden verkürzte Ruhezeiten auszugleichen. Der Abenddienst darf maximal 6 Stunden dauern.

Tipp!
Da der Ausgleich von verkürzten Ruhezeiten während der Saison nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen ist, ist er nicht zu bezahlen.

Der Ausgleich der verkürzten Ruhezeiten nach der Saison
Wenn der Mitarbeiter bis zum Ende der Saison ausscheidet, verlängern offene Ausgleichsruhezeiten die Dauer des Dienstverhältnisses. 4 Ein Tag des verlängerten Dienstverhältnisses ist mit 8 Stunden zu bewerten und mit dem Normalstundensatz ohne Jahresremuneration abzugelten.

Vorsicht!
Damit sind nicht ausgeglichene verkürzte Ruhezeiten am Ende der Saison 1:1 abzugelten! Wenn der Mitarbeiter bis zum Ende der Saison nicht ausscheidet, sind offene  Ausgleichsruhezeiten jedenfalls durch Verlängerung anderer täglicher oder wöchentlicher Ruhezeiten innerhalb eines Zeitraums, welcher sich nach der Dauer des Saisonzeitraumes bemisst, abzubauen.

Dabei gilt bei einer Saisondauer
• von bis zu zwei Monaten ein Abbauzeitraum von drei Monaten,
• von mehr als zwei bis vier Monaten ein Abbauzeitraum von zwei Monaten und
• von mehr als vier bis sechs Monaten ein Abbauzeitraum von einem Monat.

Vor einer zweiten Saison innerhalb von zwölf Monaten müssen die Zeiten auf dem Ruhezeitkonto vollständig abgebaut sein.

Vier-Tage-Woche
Keine Möglichkeit zur Verkürzung der Ruhezeit be steht bei einer fix vereinbarten  Viertagewoche.

Regelverstöße
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Verkürzung der Ruhezeit ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

Möglichkeit zur Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf 10 Stunden
Für alle Berufsgruppen in einem Saisonbetrieb besteht die Möglichkeit, dass die ununterbrochene Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden kann, sofern die Verkürzung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Kalendertagen durch eine entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird.

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