Novelle Gewerbeordnung: gute Neuigkeiten für Hotels, die Packages anbieten


Hotels, die Leistungen wie Skipackages oder Wellnesspakete anbieten, brauchen keine zusätzlichen Gewerbeberechtigungen dafür.

Was darf ein Hotel mit einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gem. § 111 Gewerbeordnung anbieten?
Die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe umfasst die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art sowie den Ausschank von Getränken. Traditionelle Nebenrechte sind das Einstellen der Fahrzeuge der Gäste, das Halten von Spielen, der Verkauf von Reiseproviant und Souvenirs und die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für beherbergte Gäste. Ausführen darf der Hotelier diese Ausflugsfahrten aber nicht selbst. Er darf Gäste lediglich vom Hotel zum Bahnhof/Flughafen und umgekehrt bringen.

Neue Bestimmungen Pauschalreisen und Massagen:
In der ÖHV-Stellungnahme zur Novelle der Gewerbeordnung forderten wir im Dezember 2016 eine Erweiterung der Rechte für Gastgewerbetreibende um Pauschalreisen. Nunmehr können Hotels ihren Gästen zur Unterkunft auch Ski- und Liftkarten, den Verleih von Sportausrüstung, Sport- und Wanderführungen, Eintrittskarten für Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, Wellnessbehandlungen sowie die Veranstaltung von Tagesausflügen anbieten – ohne, dass sie dafür eine zusätzliche Gewerbeberechtigung benötigen. Massagen für die Gäste können unter der Voraussetzung, dass die Dienstleistung durch Fachkräfte erfolgt, ebenso im Rahmen der Gastgewerbe-Gewerbeberechtigung angeboten werden.

Nebenrechte gem. § 32 GewO:
Andere Leistungen, die nicht im § 111 GewO aufgezählt sind, wie Kosmetik, Friseur oder Fußpflege, können unter die Bestimmung der Nebenrechte gem. § 32 GewO fallen. Hier bringt die Novelle eine Klarstellung und legt genaue Prozentsätze fest. Hoteliers können auch Leistungen aus anderen Gewerben erbringen, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Was konkret eine wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Leistung zur Beherbergung darstellt, ist aus der Sicht des Gastes zu beurteilen. Diese ergänzenden Leistungen dürfen insgesamt bis zu 30 % des im Wirtschaftsjahres von Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes aus dem Bereich der freien Gewerbe ausmachen. Davon können bis zu 15 % der gesamten Leistung auf reglementierte Gewerbe entfallen.

Zum Beispiel können 15 % der Beherbergungsdauer für Pediküre oder Friseur verwendet werden und die restlichen 15 % für Nebenrechte aus freien Gewerben (z.B. Verkauf von Modeartikeln). Für die Bildung der Verhältnisse zwischen den Tätigkeiten kann auf den Zeitaufwand oder Auftragswert abgestellt werden. Zubuchungen von solchen ergänzenden Leistungen sind im Rahmen der Nebenrechte bis zur Abreise des Gastes möglich.

Weitere Neuerungen:
Die Anmeldung eines Gewerbes wird in Zukunft kostenlos sein, insgesamt entfallen sämtliche Bundesgebühren. Das ursprünglich geplante One-Stop-Shop-Verfahren bei Betriebsanlagenverfahren wird es nicht geben, da die dafür erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit im Nationalrat fehlte. Die Details zum Betriebsanlagenrecht folgen in einer gesonderten Information.

Weiterhin gilt zu beachten:
Gem. § 126 GewO ist eine Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe erforderlich, wenn man Pauschalreisen veranstaltet bzw. auch, wenn man Fahrausweise von inländischen und ausländischen Verkehrsunternehmen vermittelt. Das bedeutet, dass weiterhin keine Hotelpauschalen inkl. Flug vom Hotelier ohne Reisebüro-Gewerbeberechtigung angeboten werden dürfen.

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