Können Gastronomie- und Hotelleriebetriebe Verdienstausfälle geltend machen?

Das Mitte März beschlossene Covid-19-Maßnahmengesetz („Covid-MaßnahmenG“) scheint die erhofften Erfolge in der Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 Infektionen gebracht zu haben. Dafür mussten jedoch alle Gastronomie- und Hotelleriebetriebe schließen.

Diese Schließungen beruhten vor allem auf einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, welche den Zugang zu Lokalen und Geschäften, insbesondere Restaurants, Bars und Hotels, untersagte. Zum selben Zeitpunkt erfolgten jedoch anderorts Betriebsschließungen durch die Bezirkshauptmannschaften aufgrund des Epidemiegesetzes 1950 („EpidemieG“). Anders als das neu geschaffene Covid-MaßnahmenG bietet das EpidemieG eine Grundlage dafür, dass betroffene Unternehmen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Entschädigungsanspruch für erlittene Umsatzeinbußen geltend machen können. Sollte dies nicht ebenso für die Betriebe gelten, die aufgrund des Covid-19-MaßnahmenG geschlossen wurden?

Die Kanzlei Oberhammer Rechtsanwälte GmbH hat sich dieses Thema genauer angesehen und für betroffene Unternehmen unter https://www.covid-entschaedigung.at/ eine Plattform eingerichtet. Dort kann man sich unverbindlich über etwaige Entschädigungsansprüche informieren und falls gewünscht, können Ansprüche zu vorab definierten Pauschalen geltend gemacht werden. In der Folge werden die wichtigsten Informationen kurz zusammengefasst:

Wer hat einen Entschädigungsanspruch?
Betriebe, die direkt aufgrund einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft geschlossen wurden, leiten den Anspruch direkt vom EpidemieG ab. Das betrifft alle Hotels in Tirol, Salzburg, Vorarlberg und Kärnten, aber teilweise auch Gastgewerbebetriebe. Ab Ende März wurden aber auch diese Betriebe sowie alle anderen Hotels und Gastronomiebetriebe in Österreich aufgrund des Covid-MaßnahmenG geschlossen. Bei diesen Betriebsschließungen muss das EpidemieG analog herangezogen werden, um einen Anspruch stellen zu können, weil das Covid-MaßnahmenG keinen vergleichbaren Entschädigungsanspruch vorsieht. „Der tatsächliche Verdienstentgang betroffener Unternehmen wird aus heutiger Sicht wohl nur zu einem geringen Teil durch die Corona-Hilfsmaßnahmen ausgeglichen“, meint Rechtsanwältin Valentina Arnez.

Wie berechnet man den erlittenen Verdienstentgang?
Zu empfehlen ist, die Umsätze des Vergleichszeitraums des vergangenen Jahres mit jenen während der Schließung zu vergleichen. Hat sich aufgrund einer Vergrößerung des Betriebs ohnehin eine Umsatzsteigerung im Vergleich zum vergangenen Jahr abgezeichnet, sollte dies in die Berechnung berücksichtigt werden. Derzeit ist damit zu rechnen, dass der Bundesminister für Gesundheit per Verordnung noch nähere Details zur Berechnung dieses Verdienstentgangs verlautbaren wird.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Der Anspruch muss binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Schließung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Bei der Berechnung dieser Frist ist Vorsicht geboten, da die Schließungen teilweise bereits Ende März aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt wurden.

Wie hoch die Chancen eines positiven Verfahrensausganges stehen, muss im Einzelfall geklärt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls die zur Verfügung stehenden Mittel aus den Corona-Hilfsfonds auszuschöpfen.

www.covid-entschaedigung.at