Neue Regeln für Wintertourismus

Die ab 15. November 2021 geltenden Regelungen im Überblick. Um eine sichere und erfolgreiche Wintersaison zu ermöglichen, haben Tourismus- und Gesundheitsministerium die Regelungen für die Wintersaison am 20. Oktober adaptiert. Der bestehende 3-Stufenplan, der den rechtlichen Rahmen vorgibt, bleibt unverändert:

Stufe 1: Seit 15. September
Stufe 2: Ab 7 Tage nachdem Intensivbetten-Auslastung von 15 % überschritten wurde (300 Betten)
Stufe 3: Ab 7 Tage nachdem Intensivbetten-Auslastung von 20 % überschritten wurde (400 Betten)

Die nachfolgenden Maßnahmen gelten jedenfalls bis zur Stufe 3. Diese tritt sieben Tage nach der Überschreitung der Intensivbettenauslastung von 20 Prozent (400 Betten) in Kraft. Über die Stufe 3 hinausgehende Maßnahmen werden bei einer weiteren Zunahme der Intensivbettenauslastung insbesondere für Ungeimpfte erfolgen.

Gastronomie und Beherbergung

  • Stufe 1 gilt seit 15. September, wonach wie bislang die 3-G-Regelung gilt. Aber: Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Antigen-Tests von 48 auf 24 Stunden.
  • Ab Stufe 2 sind für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe Antigen-Tests mit Selbstabnahme ("Wohnzimmertests") nicht mehr zulässig.
  • Sollte Stufe 3 in Kraft treten, sind jegliche Arten der Antigen-Tests als Eintrittsnachweis nicht mehr zulässig.
  • Zum Schutz von Mitarbeitern und Gästen wird Testprogramm „Sichere Gastfreundschaft“ verlängert (PCR-Tests 1 x Woche).

Nachtgastronomie und Après-Ski

  • Generell gelten für Après-Ski die gleichen Regeln wie für die Nachtgastronomie.
  • In der aktuellen Stufe 1 müssen Gäste ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis vorweisen.
  • Für Betriebe der Nachtgastronomie sowie Après-Ski wird ab der Stufe 2 die 2-G-Regel (geimpfte und genesene Besucher erhalten Zutritt – Wegfall von Testungen) eigeführt.
  • Auch Gemeinden können nun strengere Maßnahmen wie reduzierte Sperrstunden und Pausensperrstunden verabschieden.

Seilbahnen

  • Stufe 1-3: Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sessellifte) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen.

Ab Saisonstart 15. November 2021 Einführung der 3-G-Regel:

  • 3G-Nachweis soll beim Ticketverkauf kontrolliert werden
  • Bei Saisonkarten erfolgt eine Freischaltung der Skikarten nur für den Zeitraum der Gültigkeit des jeweiligen Nachweises
  • Wurden Saisonkarten bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verkauft, ist der Sorgetragungspflicht jedenfalls erfüllt, wenn etwa die Karte gesperrt und der 3G-Nachweis im Zuge der erneuten Freischaltung kontrolliert wird
  • Die Kontrollpflichten der Betreiber dürfen nicht überspannt werden und müssen zumutbar bleiben. Als unzumutbar wäre etwa eine „Drehkreuzkontrolle“ (also eine wiederholte Kontrolle bei jeder Benützung der Seilbahn) anzusehen.
  • Auch können die Skikarten durch Dritte ausgegeben werden (z.B. durch den Hotelbetreiber bei Pauschalreisen, die bereits eine Skikarte beinhalten, Lehrer bei Schulskikursen etc.)
  • Der Betreiber entspricht seiner Sorgetragungspflicht, wenn er (vertraglich) sicherstellt, dass eine entsprechende 3G-Kontrolle durch diesen erfolgt (der Dritte wird damit gleichsam für den Liftbetreiber tätig).
  • Werden die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht eingehalten, sind die Seilbahnunternehmen von ihrer Beförderungspflicht entbunden – dazu erfolgt ein Rundschreiben der obersten Seilbahnbehörde
  • Von der 3G-Regel ausgenommen sind Benutzer, die die Seilbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen (z. B. wenn die Seilbahn als öffentliches Verkehrsmittel durch Anrainer benutzt wird).

Advent- und Weihnachtsmärkte

  • Für Advent- und Weihnachtsmärkte als Gelegenheitsmärkte und nicht nur reine Warenmärkte, braucht es für den Zutritt einen 3-G-Nachweis.
  • Auch hier sollen die Kontrollpflichten nicht überspannt werden.
  • Bänderausgabe statt einer Einzäunung ist nun als Option eingeführt. D.h.: Bänderausgabe bei definierten Kontrollpunkten außerhalb bzw. innerhalb des Marktareals
  • Stichprobenartige Kontrollen sind vorgesehen. Die Kontrolle muss aber nicht durch Betreiber erfolgen.

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