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Im Bereich Gastronomie betrifft die Senkung die Abgabe aller Speisen und Getränke, wenn eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs 1 GewO 1994) erforderlich ist. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), sollen vom Anwendungsbereich erfasst sein.
Im Kultur- und Publikationsbereich sollen ebenso bestimmte Leistungen und Waren mit 5 Prozent besteuert werden. Darunter fallen laut Ministerium:
	Leistungen:
	Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
	Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
	Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre.
	Filmvorführungen
	Naturparks, Gärten, Museen
	Waren:
	Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
	Originalstiche, –schnitte und –steindrucke,
	Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
	künstlerische Fotografien (30 Abzüge)
	Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
	Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern (höchstens acht Kopien je Werk)
	Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern (höchstens acht Kopien je Werk)
	Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern sowie Wörterbücher und Enzyklopädien
	Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend
	Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder
	Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden
	kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt
Die Senkung hat auch Auswirkungen auf die Registrierkassen. Das Ministerium hat dazu eine Liste von Fragen und Antworten erstellt.
