Medikamente an den Gast ausgeben?

Zum Alltag in Gastro und Hotellerie gehört es, Kunden den einen oder anderen Wunsch zu erfüllen, der nicht im Geschäftsbereich des Wirtspersonals liegt. Da wird im Restaurant schnell mal ein Taxi bestellt, an der Hotelrezeption eine Theaterkarte besorgt oder es werden Hygieneartikel vorgehalten.

Im Gegensatz zur in immer mehr Gästezimmer Einzug haltenden Tee- und Kaffeeecke und der allerorts üblichen Körperpflegeausstattung mit Papiertüchern, Seife, Duschgel, Shampoo, Bodylotion und gegebenenfalls einem Vanity Kit (Q-Tip, Duschhaube, Nagelfeile etc.), gehören Specials wie Einmalrasierer inklusive Shaving Balm oder ein Zahnputz-Set regulär nicht in die Gästezimmer, aber unter jeden Rezeptionstresen. Schließlich fällt das vergessene Pflege-Item den Gästen meist dann auf, wenn sie im nahegelegenen Drogeriemarkt nichts mehr bekommen, weil es einfach spät oder Sonn- bzw. Feiertag ist – also genau dann, wenn die meisten Weekend-Traveller ihre Koffer auspacken.

Praxis in rechtlicher Grauzone

An der Frage, ob man dem Gast bei Bedarf eine Kopfschmerztablette anbieten darf, scheiden sich die Geister dagegen. Theoretisch ist es Hoteliers grundsätzlich verboten, Medikamente an Gäste auszugeben, da hiermit ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz begangen würde. Dies gilt auch für nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtige Medikamente. Diese werden im Arzneimittelgesetz als „Arzneimittel“ bezeichnet. Darunter fallen auch die beliebten (Kopf-)Schmerzmedikamente wie Acetylsalicylsäure, Paracetamol oder Ibuprofen.
In der Praxis möchten viele Hotels den Gast natürlich nicht unnötig leiden lassen. Manche handhaben es so, dass sie ihn eine Erklärung unterschreiben lassen, dass er das gewünschte Medikament auf eigenes Risiko einnimmt. Dieser Erklärung ist eine Kopie des Beipackzettels beigefügt. Diese gängige Praxis wird aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit jedoch von immer mehr Hoteliers abgelehnt. Schließlich heißt es nach § 43 des deutschen und § 57 des österreichischen Arzneimittelgesetzes, dass eine Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln für den Endverbraucher außerhalb der Apotheken – bis auf Ausnahmen wie Tierärzte etc. – grundsätzlich nicht gestattet ist.



Die rechtssichere Lösung

Auf der sicheren Seite ist man als Hotelier oder Wirt, wenn man im Namen des Gastes einen Mitarbeiter in die Apotheke schickt. So ist sichergestellt, dass apothekenpflichtige Medikamente von der Apotheke selbst und nicht vom Hotel oder Restaurant ausgegeben werden. Das Hotel oder Restaurant fungiert hier – ähnlich wie bei der Vermittlung von Theaterkarten – lediglich als Kurier, was durchaus zum Service am Gast zählt. Aufgrund der Erreichbarkeit rund um die Uhr kooperieren viele Hotels für diesen Fall mit Online-Apotheken. Eine Online Apotheke arbeitet im Regelfalle mit Apotheken in Kundennähe zusammen, sodass eine Lieferung je nach Uhrzeit der Bestellung sogar noch am selben oder am nächsten Tag via Express garantiert werden kann. Vorteil für das Hotel: Man muss kein eigenes Personal für den Botengang abstellen – und günstiger als stationäre Apotheken sind Online-Apotheken oftmals auch.

So bleibt die Medikamentenausgabe Sache der Apotheken – man selbst kann als Hotelier oder Wirt aber als Vermittler behilflich sein. Von der privaten Abgabe einer Kopfschmerztablette durch Mitarbeiter an Gäste raten wir ebenfalls ab. Vielmehr können Hoteliers und Gastronomen auf ihre ganz eigene Weise zur Gesundheit des Gastes beitragen – ob sie nun mit ergonomischen Betten erholsamen Schlaf, mit modernen Trainingsgeräten die Möglichkeit zur körperlichen Ertüchtigung oder mit einer Fitness-Küche, die dem Motto „Lass Nahrung deine Medizin sein“ „Lass Nahrung deine Medizin sein“ folgt, wertvolle Nährstoffe bieten.